Satzung

Mein Hund & Ich e.V.

§1

Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Mein Hund & Ich e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Recke.

§2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt:

–       Die Zusammenführung und Bündelung der Interessen sowie Verantwortlichkeiten der Hundehaltung in den Bereichen Haltung, Umgang und Ausbildung sowie die Vermittlung der dazu notwendigen Kenntnisse an Hundehalter*innen.

–       Die Förderung des Tierschutzes bzgl. der Haltung, des Umgangs und der Ausbildung von Hunden.

–       Die Errichtung und Gestaltung eines Trainingsplatzes.

–       Die Bildung einer Vermittlerinstanz bei Konflikten zwischen Hundehalter*innen und der Gesellschaft.

–       Die Förderung der Hundeführung in der freien Landschaft (Auslauf und freie Bewegung zur Gesunderhaltung von Hunden) und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden an Menschen und Natur.

–       Die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur von Hundehaltung und Hundesport im Stadtgebiet.

–       Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Stadt und des Kreises.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes oder bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Bei der Aufnahme von Minderjährigen hat der Vorstand bei der gesetzlichen Vertretung eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts durch die minderjährige Person einzuholen. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung zur Ausübung der Mitgliedsrechte. Diese gelten nur persönlich für das eingetragene Mitglied; sie sind nicht übertragbar oder vererblich. Trainings- und Schulungsstunden sind im Mitgliedsbeitrag nicht inbegriffen.

Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Es besteht die Wahl einer ordentlichen Mitgliedschaft und einer Familien-Mitgliedschaft. Mitglied ist, wer durch den Vorstand in den Verein aufgenommen wurde. Bei Neuaufnahme wird der jeweils gültige Beitrag mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig. Dem neuen Mitglied werden Satzung und Ordnungen zur Verfügung gestellt.

Ordentliche Mitglieder als Einzelperson sowie Mitglieder im Rahmen einer Familienmitgliedschaft haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden bis auf Widerruf per Lastschrift vom angegebenen Konto des Mitgliedes eingezogen. Kann der fällige Mitgliedsbeitrag nach Ablauf von 3 Monaten nicht eingezogen werden, wird nach zweimaliger Mahnung nach S 5 das Ausschlussverfahren eingeleitet.

§4

Verpflichtung des Mitgliedes gegenüber dem Hund

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

–       die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

–       den Hunden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

–       die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Hundeausbildung zu wahren, d. h. den Hund nicht ungerecht zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren etc.,

–       beim Umgang mit Hunden die Sicherheit von Menschen und anderen Lebewesen zu garantieren, sowie unzumutbare Belästigungen derselben zu vermeiden.

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, für seinen Hund/seine Hunde eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Gültigkeit jährlich als Kopie nachzuweisen.

Alle Hunde, die an Vereinsaktivitäten teilnehmen, müssen vor Teilnahme an der ersten Vereinsaktivität einen gültigen Impfschutz qeqen Tollwut belegen. Diesbezüglich ist einmalig eine Kopie des gesamten Impfausweises (alle Seiten) in Papierform abzugeben. Die Aktualisierung weiterer Tollwutimpfungen ist jeweils durch eine Kopie der entsprechenden Seite nachzuweisen.

§5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

–       Austritt aus dem Verein

–       Ausschluss aus dem Verein

–       Streichung von der Mitgliederliste

–       Tod

– Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (spätestens 30. September) erklärt werden.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe hierzu sind: Unehrenhafte Handlungen, Beleidigungen der Vorstandschaft, dauernder Streit und Stiftung von Unfrieden im Wirkungskreis des Vereins sowie Schädigung der Vereinsinteressen, Diebstahl, grobe Verstöße gegen Sitte und Anstand, Missachtung der Grundsätze des Tierschutzes.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Uber die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussverfahren.

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft — gleich aus welchem Grund — erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge findet nicht statt.

§6

Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. desselben Jahres.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und Verwaltungsgebühren werden über die AGBs durch den Vorstand festgelegt und bekannt gegeben.

Beiträge werden im Voraus mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Rückerstattungen von geleisteten Beiträgen jeglicher Art erfolgen nicht.

§7

Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes steht jedoch eine Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen zu.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–               der Vorstand

–               die Mitgliederversammlung

Der Vorstand im Sinne von S 26 BGB besteht aus:

–               dem*der 1. Vorsitzenden

–               dem*der 2. Vorsitzenden

–               dem*der Schriftführer*in  dem*der Kassierer*in

Der Verein kann nur durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam wirksam nach außen vertreten werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der*die Vorsitzende oder der*die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Über die Sitzungen des Vorstandes muss eine Niederschrift angefertigt werden, die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse beinhaltet. Sie ist von der*dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen. Ein Mitglied darf höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre die Kassenprüfung übernehmen. Die Kassenprüfer*innen müssen einmal im Geschäftsjahr, und zwar vor der Jahreshauptversammlung, die Kasse und die Kassenunterlagen prüfen. Weitere Kassenprüfungen können auf Beschluss der Vorstandschaft (dabei Kassierer*in ohne Stimmrecht) erfolgen. Die Kassenprüfer*innen müssen, wenn die Kasse und deren Unterlagen in Ordnung sind, der Jahreshauptversammlung die Entlastung des*der Kassierer*in empfehlen.

§9

Versammlungen

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, so kann das Stimmrecht durch eine schriftliche Bevollmächtigung von einer vertretenden Person ausgeübt werden. Diese Bevollmächtigung ist der Versammlungsleitung bei der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom*von der Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden Vorsitzenden (Einberufungsorgan) einberufen und geleitet, Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Einberufungsorgan oder mehr als 1/3 der Mitglieder es für erforderlich halten.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

–   die Entgegennahme der Jahresberichte

–   die Entlastung des Vorstandes

–   die Wahl des Vorstandes

–   die Festsetzung des Beitrages

–   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

–   Verschiedenes

Die Einladungen zur Versammlung haben mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge hierzu müssen mindestens 6 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen.

Bei jeder Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, desgleichen bei Wahlen mittels Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der Wahlleitung. Wahlen per Zuruf (per Akklamation) sind zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch dagegen erfolgt. Für alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Bericht (Protokoll) aufzunehmen, welches

Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in unterzeichnen. Bei Anträgen ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder zum Beschluss erforderlich, sofern durch Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

§10

Änderung der Satzung

Jede Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen. Sie bedarf generell der Ankündigung im Einladungsschreiben des Einberufungsorgans zu einer Versammlung. Die zu ändernden Paragraphen sind mit anzugeben. (S 32 Abs. 1 S. 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit vollständiger Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Angabe „Änderung und Neufassung der Satzung“

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des S 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je 1/3 an

1.     Hundehilfe NiNo e.V.

Bockradener Str. 62a; 49477 Ibbenbüren

2.     Tierheim Tecklenburger Land

Setteler Damm 75; 49525 Lengerich

3.     Podencorosa e.V.

Leedener Str. 25, 49545 Tecklenburg

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden haben.

§12

Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechenden gültigen Bestimmung zu ersetzen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Steinfurt am 14.11.2013 in das Vereinsregister (Nr. 1265) in Kraft.

Die vorliegende Fassung wurde am 04.01.2020 vom Vorstand überarbeitet und am

27.02.2020 auf der Jahreshauptversammlung von der notwendigen Mehrheit beschlossen.

Ibbenbüren 28.02.2020

Dieses Dokument ist maschinell erstellt worden und bedarf daher keiner Unterschrift